Investitionsbonus Barrierereduzierung – Antragstellung wieder möglich!

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass die KfW wieder Investitionszuschüsse für Barrierefreies Bauen und Wohnen zur Verfügung stellt. Nachfolgend fassen wir Ihnen gerne die wichtigsten Facts zusammen.   Wer kann Anträge stellen? Die Förderung richtet sich an natürliche Personen, die Eigentümer oder Ersterwerber von Ein- und Zweifamilienhäusern (max. 2 Wohneinheiten) oder Eigentums-wohnungen in […]

Antragsstellung für Sanierungsfahrplan wieder möglich!

Statt einfach drauflos zu sanieren, empfiehlt es sich oft, einen sorgfältigen Plan zu erstellen. Für langanhaltenden Wohnkomfort und niedrige Energiekosten ist es ratsam, als ersten Schritt einen Termin für eine „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ zu vereinbaren. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unterstützt Sie dabei, indem es bis zu 80 Prozent der Beratungskosten übernimmt. […]

Wichtige Informationen bezüglich der Fördermittel für Sanierungsmaßnahmen im Jahr 2024

Welche Informationen gibt es zur Antragstellung für Fördermittel für Wohngebäude?
Am 29.12.2023 wurde die überarbeitete Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Ab wann können Förderanträge für einen Heizungstausch erneut gestellt werden?
Die neue Förderung wird im Laufe des Jahres 2024 schrittweise eingeführt. Eigenheimbesitzer, die in ihren eigenen Einfamilienhäusern wohnen, können voraussichtlich ab dem 27.02.2024 Anträge für die neue Heizungsförderung einreichen.
Welche Fördermöglichkeiten stehen ab dem 27.02.2024 zur Verfügung?
Es gibt sowohl Zuschüsse als auch zinsgünstige Ergänzungskredite für energetische Einzelmaßnahmen. Der Ergänzungskredit kann jedoch nur in Verbindung mit einer Zuschusszusage von der KfW für die Heizungsförderung und/oder einem Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für energetische Einzelmaßnahmen beantragt werden. Eine eigenständige Beantragung des Ergänzungskredits ist nicht möglich. Sie können weitere Details aus dem Beitrag vom 21.12.2023 entnehmen. In Hinsicht der Förderdetails ändert sich nichts.
Weitere Informationen:
Die Möglichkeit zur Antragstellung wird im Laufe des Jahres 2024 für weitere Gruppen von Antragstellern geöffnet (genaue Termine werden noch bekannt gegeben):
Private Vermieter von Einfamilienhäusern, Eigentümer von Mehrfamilienhäusern, Wohnungseigentümergemeinschaften, Unternehmen, Kommunen
Gibt es derzeit Übergangsfristen für die Beantragung von Fördermitteln für Wohngebäude?
Wenn Sie eine Heizungsmodernisierung planen, können Sie bereits von den erhöhten Fördersätzen profitieren, die seit dem Inkrafttreten der neuen BEG-Einzelmaßnahmen-Richtlinie am 29. Dezember 2023 gelten. Berechtigte Antragsteller können förderfähige Projekte für den Heizungstausch (mit Ausnahme von Netzwerkerweiterungen und Gebäudeumbauten) bereits in Auftrag geben und durchführen. Der Förderantrag für den Heizungstausch muss dann bis spätestens 30. November 2024 gestellt werden, sofern das Projekt zwischen dem Veröffentlichungsdatum und dem 31. August 2024 beginnt. Dies ermöglicht eine nachträgliche Antragstellung, also nach Beginn der Maßnahmen.
Darf ich nach aktuellem Stand der Fördergeldregelung meinen Heizungstausch in Auftrag geben?
Sie können den Heizungstausch sofort in Auftrag geben und durchführen, und der Antrag kann zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden, sobald die Antragstellung bei der KfW für Ihre Gruppe möglich ist.
Warum gibt es eine Übergangsregelung für die neuen Fördergelder im Jahr 2024?
Diese Übergangsregelung zielt darauf ab, einen reibungslosen Übergang von den alten zu den neuen Förderregelungen sicherzustellen. Sie gilt nur für die Heizungsförderung durch die KfW.

Ab wann können Förderanträge 2024 für einen die Sanierung der Gebäudehülle, der Anlagentechnik und die Heizungsoptimierung gestellt werden?
Für die Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen sowie für sonstige Effizienzmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung) können technische Anträge ab dem 1. Januar 2024 beim BAFA gestellt werden. In diesem Fall gilt keine Übergangsregelung und ist auch nicht erforderlich.
Was ist zu tun, wenn meine Heizung bereits defekt ist?
Wenn Ihre Heizung bereits ausgefallen ist, müssen Sie schnell handeln. In solchen Fällen können vorübergehende Heizlösungen für bis zu einem Jahr gefördert werden, vorausgesetzt, nach Ablauf dieser Zeit wird eine neue Heizungsanlage auf Basis erneuerbarer Energien installiert. Die Kosten für die vorübergehende Heiztechnik können zusammen mit den Kosten für die endgültige Heizungsanlage in Ihrem Antrag berücksichtigt werden.
Gibt es weitere wichtige Informationen zur aktuellen Abwicklung von Fördermitteln?
Für die Förderung von Gebäudenetzerweiterungen, Umbauten und anderen Effizienzmaßnahmen gibt es keine Übergangsregelung. In diesen Fällen muss der Antrag beim BAFA vor Beginn des Projekts ab dem 1. Januar 2024 gestellt werden.
Was ist, wenn ich bereits eine Förderung nach den alten Bedingungen beantragt oder mit meinen Maßnahmen begonnen habe?
Kann ich zur neuen Förderung wechseln, und wenn ja, wie?
Es ist wichtig zu beachten, dass ein Wechsel nur möglich ist, wenn Sie noch nicht mit Ihrem förderfähigen Projekt begonnen haben. Nach Projektbeginn ist kein Wechsel mehr möglich.
Für die Heizungsförderung gilt, dass bei Verzicht auf eine Zusage nach dem Inkrafttreten der neuen BEG Einzelmaßnahmen Förderrichtlinie am 29. Dezember 2023, ein neuer Antrag zu den neuen Förderbedingungen direkt nach Einreichung der Verzichtserklärung gestellt werden kann. Die sechsmonatige Sperrfrist ist in diesem Fall bis zum 31. Dezember 2024 aufgehoben. Ein flexibler Wechsel von den alten zu den neuen Förderregelungen ist somit möglich.

Ab dem 01.Januar 2024 gilt die 65% EE-Pflicht!

Ab dem 1. Januar 2024 tritt die Verpflichtung zum Einsatz Erneuerbarer Energie mit einem Anteil 65% (EE-Pflicht) für Neubauten in Neubaugebieten in Kraft, sofern der Bauantrag nach dem 1. Januar 2024 gestellt wird.

Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und bestehende Gebäude gilt die 65%-EE-Pflicht erst nach Ablauf der Fristen für die kommunalen Wärmepläne. Konkret bedeutet dies:
In Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern gilt die Frist bis zum 30. Juni 2028.
In Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern gilt die Frist bis zum 30. Juni 2026. 
Sollte die kommunale Wärmeplanung vor Ablauf dieser Fristen verfügbar sein, tritt die 65%-EE-Pflicht einen Monat nach der offiziellen Bekanntgabe seitens der Kommune in Kraft. Diese Regelung gilt jedoch nur für Gebäude, die in den von den Kommunen ausgewiesenen Gebieten liegen.
 
Für Kommunen, die bis zum Ablauf der Fristen keine Wärmeplanung vorlegen, gelten die Regeln so, als ob eine Wärmeplanung vorhanden wäre.

Wird 2024 eine Energieberatung Pflicht kommen?

Ab dem 1. Januar 2024 wird eine verpflichtende Energieberatung erforderlich sein, wenn Sie beabsichtigen, eine Heizungsanlage zu installieren, die flüssige oder gasförmige Brennstoffe nutzt. Diese Beratung kann von ausgewiesenen Energieeffizienz-Experten durchgeführt werden. Die Beratungspflicht gilt sogar dann, wenn Sie aufgrund eines Heizungsausfalls vorübergehend eine Gas- oder Ölheizung als Übergangslösung einbauen müssen.Das Hauptziel dieser Beratung besteht […]