GEG

Nachweis

Wir sind Ihr Experte für die Erstellung des öffentlich-rechtlichen GEG-Nachweises sowohl für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude.

Unser Service umfasst die detaillierte Analyse der Wärmedämmung, Anlagentechnik und die Integration erneuerbarer Energien. Mit unserem Fachwissen gewährleisten wir nicht nur die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften, sondern optimieren auch die Energieeffizienz Ihres Gebäudes.

– Energieberatung

Was ist ein GEG Nachweis?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist ein deutsches Gesetz, das zum 1. November 2020 in Kraft getreten ist. Es vereint und ersetzt das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Das GEG regelt die energetischen Anforderungen an Gebäude und enthält Bestimmungen zur Gesamtenergieeffizienz von Neubauten und Bestandsgebäuden.

Ein „Gebäudeenergiegesetz-Nachweis“ bezieht sich auf den Nachweis der Einhaltung der energetischen Anforderungen gemäß dem GEG. Dieser Nachweis ist erforderlich, wenn ein Neubau errichtet oder ein Bestandsgebäude umfassend saniert wird. Der Nachweis erfolgt in der Regel durch einen Energieausweis, der verschiedene energetische Kennwerte des Gebäudes enthält. Es gibt unterschiedliche Arten von Energieausweisen, darunter der Bedarfsausweis und der Verbrauchsausweis.

Der Bedarfsausweis berücksichtigt die energetischen Eigenschaften des Gebäudes selbst, wie beispielsweise die Dämmung, die Heizungsanlage und die Fenster. Der Verbrauchsausweis basiert auf den tatsächlichen Energieverbrauchsdaten der letzten Jahre.

Der Nachweis dient dazu sicherzustellen, dass die energetischen Standards des Gebäudeenergiegesetzes eingehalten werden, um die Energieeffizienz von Gebäuden zu verbessern und den Energieverbrauch zu reduzieren. Dies trägt zum Klimaschutz und zur Erreichung von nationalen und internationalen Energieeffizienzzielen bei.

– Energieberatung

Was ist ein GEG Nachweis?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist ein deutsches Gesetz, das zum 1. November 2020 in Kraft getreten ist. Es vereint und ersetzt das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Das GEG regelt die energetischen Anforderungen an Gebäude und enthält Bestimmungen zur Gesamtenergieeffizienz von Neubauten und Bestandsgebäuden.

Ein „Gebäudeenergiegesetz-Nachweis“ bezieht sich auf den Nachweis der Einhaltung der energetischen Anforderungen gemäß dem GEG. Dieser Nachweis ist erforderlich, wenn ein Neubau errichtet oder ein Bestandsgebäude umfassend saniert wird. Der Nachweis erfolgt in der Regel durch einen Energieausweis, der verschiedene energetische Kennwerte des Gebäudes enthält. Es gibt unterschiedliche Arten von Energieausweisen, darunter der Bedarfsausweis und der Verbrauchsausweis.

Der Bedarfsausweis berücksichtigt die energetischen Eigenschaften des Gebäudes selbst, wie beispielsweise die Dämmung, die Heizungsanlage und die Fenster. Der Verbrauchsausweis basiert auf den tatsächlichen Energieverbrauchsdaten der letzten Jahre.

Der Nachweis dient dazu sicherzustellen, dass die energetischen Standards des Gebäudeenergiegesetzes eingehalten werden, um die Energieeffizienz von Gebäuden zu verbessern und den Energieverbrauch zu reduzieren. Dies trägt zum Klimaschutz und zur Erreichung von nationalen und internationalen Energieeffizienzzielen bei.

Alles wichtige im Überblick

Wohngebäude:

Neue Wohngebäude müssen den strengen Anforderungen des Gebäude-Energie-Gesetzes (GEG), früher als Energieeinsparverordnung – EnEV bekannt, entsprechen. Hierfür ist ein Nachweis beim Bauamt erforderlich, der eine umfassende Berechnung der energetischen Qualität der Gebäudehülle und der Anlagentechnik für Heizung und Warmwasser umfasst. Ebenso sind der Mindestwärmeschutz und der sommerliche Wärmeschutz nachzuweisen. Unsere Dienstleistungen beinhalten, aber auch detaillierte bauphysikalische Berechnungen, einschließlich der Wärmebrückenplanung. Diese Berechnungen können dann die Grundlage für potenzielle KfW-Förderungen dienen. 

Nichtwohngebäude:

Für Geschäfts- und Gewerbegebäude, die beheizt werden (wie Büros, Produktions- oder Lagerhallen, Supermärkte usw.), gelten ebenfalls die Anforderungen des GEG. Dies erfordert die Einreichung eines Nachweises beim Bauamt, der die Berechnung der energetischen Qualität der Gebäudehülle und der Anlagentechnik für Heizung, Klimatisierung, Warmwasser und Beleuchtung gemäß DIN V 18599 einschließt. Mindestwärmeschutz und sommerlicher Wärmeschutz sind ebenso nachzuweisen. Unsere Dienstleistungen umfassen auch hier detaillierte Berechnungen, einschließlich kritischer Wärmebrücken. Dieser Nachweis dient als Grundlage 

Grundlegene Überlegung:

Der tatsächliche Energiebedarf eines Gebäudes kann von verschiedenen Faktoren wie dem Nutzerverhalten oder Produktionsprozessen beeinflusst werden, was genaue Prognosen erschwert. Mit einem individuellen und innovativen Energiekonzept für Ihr Gebäude werden Ihre Vorstellungen jedoch bestmöglich umgesetzt. Auf dieser Grundlage führen wir weitere Berechnungen im Bereich der Anlagentechnik durch, um Wirtschaftlichkeitsanalysen zu ermöglichen und energieeffiziente Lösungen zu entwickeln. Wir integrieren ganzheitliche Aspekte wie Nachhaltigkeit, Ökologie, Wohlbefinden und moderne Gebäudetechnik in unsere Konzepte.

Im Verlauf der Konzeptentwicklung arbeiten wir eng mit allen Projektbeteiligten und Ihnen zusammen, um Ihre Wünsche und Ideen in den Prozess einzubeziehen. Die Gestaltung des Gebäudes hat einen entscheidenden Einfluss auf den Energieverbrauch und die langfristigen Energiekosten. Spätere Änderungen an der Gebäudehülle oder der Gebäudetechnik sind oft mit hohen Kosten verbunden. Daher ist es ratsam, bereits während der Planungsphase, eine langfristig kosteneffizienteste Variante mit einzubeziehen, auch wenn dies eine höhere Erst-Investition bedeuten würde.

Die Zufriedenheit unserer Kunden hat für uns oberste Priorität. Wir arbeiten eng mit Ihnen zusammen, um sicherzustellen, dass Ihre Erwartungen erfüllt werden.

Ihre Vorteile mit uns

Wir sind für Sie da

Verständliche und praxisnahe Beratung

Individuelles Energiekonzept für Ihr Gebäude

Sichere Planung von Fördermitteln

Eingespieltes Experten-Team aus Handwerk, Technik und Planung

UNSERE EXPERTISE

Ihr Projekt, unser Angebot – schnell & einfach

Nutzen Sie unsere Erfahrung und erhalten Sie in kurzer Zeit ein passgenaues Angebot für Ihre Wünsche und Anforderungen.

Wir beantworten für Sie

Häufig gestellte Fragen​

Der GEG-Nachweis ist der energetische Nachweis, dass ein Neubau oder eine Sanierungsmaßnahme den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) entspricht. Er umfasst unter anderem die Berechnung des Primärenergiebedarfs, Transmissionswärmeverlusts und der energetischen Qualität der Gebäudehülle. Der Nachweis ist gesetzlich vorgeschrieben – z. B. für Bauanträge, Fördermittel oder bei Sanierungspflichten.

Ein GEG-Nachweis darf nur von qualifizierten Fachleuten erstellt werden – zum Beispiel von:

 

  • Energieberatern
  • Bauingenieuren
  • Architekten
  • oder Sachverständigen für Wärmeschutz

 

Die TK Baupartner GmbH verfügt über entsprechend geschultes Personal, das alle Nachweise fachgerecht und prüffähig erstellt.

Ein GEG-Nachweis ist verpflichtend bei:

 

  • Neubauten (für Bauantrag und Ausführung)
  • größeren Sanierungen an Bestandsgebäuden
  • Umbauten mit wesentlichen Änderungen an der Gebäudehülle oder Haustechnik
  • Anträgen auf KfW-/BEG-Förderung

 

Auch beim Hausverkauf oder bei der Vermietung muss ein gültiger Energieausweis nach GEG vorliegen – in vielen Fällen auf Basis eines vollständigen GEG-Nachweises.

Der GEG-Nachweis enthält u. a.:

 

  • Gebäudegeometrie und energetische Bauteile
  • Heizsysteme, Warmwasser, Lüftung, ggf. PV-Anlage
  • Primärenergiebedarf und zulässiger Grenzwert
  • Transmissionswärmeverlust
  • Vergleich mit GEG-Anforderungen
  • Nachweis der Einhaltung

 

Optional: Nachweis zur Erfüllung der Erneuerbare-Energien-Pflicht (§ 71 GEG)

·       Datenaufnahme des Gebäudes bzw. der Planung

·       Erstellung eines 3D-Gebäudemodells

·       Energetische Berechnung nach DIN 18599 oder DIN V 4108/4701

·       Vergleich mit den GEG-Grenzwerten

·       Erstellung des Nachweis-Dokuments zur Vorlage bei Behörde oder Bauamt

 

TK Baupartner begleitet Sie dabei vollständig – von der Datenerfassung bis zur Prüfung durch die zuständigen Stellen.

Die Kosten variieren je nach Gebäudetyp, Aufwand und Zielsetzung. Richtwerte:

 

  • Einfamilienhaus Neubau: ab ca. 500–800 € netto
  • Sanierung / Bestandsgebäude: nach Aufwand
  • Bei komplexen Projekten mit Förderanträgen oder iSFP können Teile staatlich bezuschusst werden

 

Wir erstellen Ihnen gerne ein individuelles Angebot.

Nicht direkt. Der GEG-Nachweis liefert in der Bilanzierung die Grundlage für eine energetische Bilanzierung, welche dann auswertet, welcher energetische Standard erreicht wird. Dies bildet dann wiederum die Grundlage für mögliche Fördergelder.

TK Baupartner kombiniert auf Wunsch den GEG-Nachweis mit:

 

  • BEG-Förderanträgen
  • iSFP (individueller Sanierungsfahrplan)
  • Wirtschaftlichkeitsberechnungen
  • und Nachweisen zur Nachhaltigkeit

 

So erhalten Sie maximale Planungssicherheit und Förderquote.

Ohne gültigen GEG-Nachweis drohen:

 

  • Ablehnung des Bauantrags
  • Verlust von Fördermitteln
  • Bußgelder bei Verstößen gegen energetische Anforderungen
  • Probleme beim Hausverkauf oder bei der Endabnahme

 

Daher ist es wichtig, den GEG-Nachweis frühzeitig durch einen qualifizierten Partner wie TK Baupartner erstellen zu lassen.

+ Aktuelle Neuigkeiten

Wichtige Informationen bezüglich der Fördermittel

Welche Informationen gibt es zur Antragstellung für Fördermittel für Wohngebäude?
Am 29.12.2023 wurde die überarbeitete Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Ab wann können Förderanträge für einen Heizungstausch erneut gestellt werden?
Die neue Förderung wird im Laufe des Jahres 2024 schrittweise eingeführt. Eigenheimbesitzer, die in ihren eigenen Einfamilienhäusern wohnen, können voraussichtlich ab dem 27.02.2024 Anträge für die neue Heizungsförderung einreichen.
Welche Fördermöglichkeiten stehen ab dem 27.02.2024 zur Verfügung?
Es gibt sowohl Zuschüsse als auch zinsgünstige Ergänzungskredite für energetische Einzelmaßnahmen. Der Ergänzungskredit kann jedoch nur in Verbindung mit einer Zuschusszusage von der KfW für die Heizungsförderung und/oder einem Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für energetische Einzelmaßnahmen beantragt werden. Eine eigenständige Beantragung des Ergänzungskredits ist nicht möglich. Sie können weitere Details aus dem Beitrag vom 21.12.2023 entnehmen. In Hinsicht der Förderdetails ändert sich nichts.
Weitere Informationen:
Die Möglichkeit zur Antragstellung wird im Laufe des Jahres 2024 für weitere Gruppen von Antragstellern geöffnet (genaue Termine werden noch bekannt gegeben):
Private Vermieter von Einfamilienhäusern, Eigentümer von Mehrfamilienhäusern, Wohnungseigentümergemeinschaften, Unternehmen, Kommunen
Gibt es derzeit Übergangsfristen für die Beantragung von Fördermitteln für Wohngebäude?
Wenn Sie eine Heizungsmodernisierung planen, können Sie bereits von den erhöhten Fördersätzen profitieren, die seit dem Inkrafttreten der neuen BEG-Einzelmaßnahmen-Richtlinie am 29. Dezember 2023 gelten. Berechtigte Antragsteller können förderfähige Projekte für den Heizungstausch (mit Ausnahme von Netzwerkerweiterungen und Gebäudeumbauten) bereits in Auftrag geben und durchführen. Der Förderantrag für den Heizungstausch muss dann bis spätestens 30. November 2024 gestellt werden, sofern das Projekt zwischen dem Veröffentlichungsdatum und dem 31. August 2024 beginnt. Dies ermöglicht eine nachträgliche Antragstellung, also nach Beginn der Maßnahmen.
Darf ich nach aktuellem Stand der Fördergeldregelung meinen Heizungstausch in Auftrag geben?
Sie können den Heizungstausch sofort in Auftrag geben und durchführen, und der Antrag kann zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden, sobald die Antragstellung bei der KfW für Ihre Gruppe möglich ist.
Warum gibt es eine Übergangsregelung für die neuen Fördergelder im Jahr 2024?
Diese Übergangsregelung zielt darauf ab, einen reibungslosen Übergang von den alten zu den neuen Förderregelungen sicherzustellen. Sie gilt nur für die Heizungsförderung durch die KfW.

Ab wann können Förderanträge 2024 für einen die Sanierung der Gebäudehülle, der Anlagentechnik und die Heizungsoptimierung gestellt werden?
Für die Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen sowie für sonstige Effizienzmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung) können technische Anträge ab dem 1. Januar 2024 beim BAFA gestellt werden. In diesem Fall gilt keine Übergangsregelung und ist auch nicht erforderlich.
Was ist zu tun, wenn meine Heizung bereits defekt ist?
Wenn Ihre Heizung bereits ausgefallen ist, müssen Sie schnell handeln. In solchen Fällen können vorübergehende Heizlösungen für bis zu einem Jahr gefördert werden, vorausgesetzt, nach Ablauf dieser Zeit wird eine neue Heizungsanlage auf Basis erneuerbarer Energien installiert. Die Kosten für die vorübergehende Heiztechnik können zusammen mit den Kosten für die endgültige Heizungsanlage in Ihrem Antrag berücksichtigt werden.
Gibt es weitere wichtige Informationen zur aktuellen Abwicklung von Fördermitteln?
Für die Förderung von Gebäudenetzerweiterungen, Umbauten und anderen Effizienzmaßnahmen gibt es keine Übergangsregelung. In diesen Fällen muss der Antrag beim BAFA vor Beginn des Projekts ab dem 1. Januar 2024 gestellt werden.
Was ist, wenn ich bereits eine Förderung nach den alten Bedingungen beantragt oder mit meinen Maßnahmen begonnen habe?
Kann ich zur neuen Förderung wechseln, und wenn ja, wie?
Es ist wichtig zu beachten, dass ein Wechsel nur möglich ist, wenn Sie noch nicht mit Ihrem förderfähigen Projekt begonnen haben. Nach Projektbeginn ist kein Wechsel mehr möglich.
Für die Heizungsförderung gilt, dass bei Verzicht auf eine Zusage nach dem Inkrafttreten der neuen BEG Einzelmaßnahmen Förderrichtlinie am 29. Dezember 2023, ein neuer Antrag zu den neuen Förderbedingungen direkt nach Einreichung der Verzichtserklärung gestellt werden kann. Die sechsmonatige Sperrfrist ist in diesem Fall bis zum 31. Dezember 2024 aufgehoben. Ein flexibler Wechsel von den alten zu den neuen Förderregelungen ist somit möglich.

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