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Unser Blog zum Thema Energieberatung // Energiegesetze // Fördermittel und vieles mehr

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Gebäudeenergiegesetz 2024

Zusammenfassung: Was ist neu?

Im Rahmen des ab 2024 in Kraft tretenden neuen Gebäudeenergiegesetzes werden auch Anpassungen in der Förderlandschaft vorgenommen. Aktuell wird eine neue BEG-Richtlinie erarbeitet, deren Hauptziel darin besteht, den Heizungstausch zu erleichtern. Bitte beachten Sie, dass die vorliegenden Informationen auf dem aktuellen Diskussionsstand vom 12. Oktober 2023 basieren und kontinuierlich aktualisiert werden. Die endgültige Richtlinie soll voraussichtlich Ende November im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Bis zur offiziellen Veröffentlichung gelten die Informationen als vorläufig, und es können jederzeit noch Änderungen vorgenommen werden.

Was ist bei den neuen Fristen zu beachten?

Innerhalb von 12 Monaten kann, wenn die Förderung nicht in Anspruch genommen wurde ohne Sperrfrist ein neuer Antrag zu den Bedingungen der dann aktuellen Förderprogramm-Richtlinien gestellt werden. Diese Regelung gilt ausschließlich für Heizungsanträge und nicht für andere energieeffiziente Maßnahmen wie beispielsweise die Gebäudehülle. Nach Vergabe des Auftrags ist eine Änderung nicht mehr möglich.

Welche Institution wird 2024 für die einzelnen Förderprogramme zuständig sein?

Ab dem Jahreswechsel erfolgt eine wesentliche Veränderung in Bezug auf die Zuständigkeiten für die Zuschussförderung von Heizungsanlagen im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Großteils wird diese Zuständigkeit von der Bundesanstalt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) übertragen. Lediglich die Förderung von Gebäudenetzen, sei es deren Errichtung, Erweiterung oder Optimierung, verbleibt weiterhin in der Verantwortung des BAFA. Die Zuschussförderung für Effizienzmaßnahmen, darunter fallen die Gebäudehülle, die Anlagentechnik sowie die Heizungsoptimierung, bleibt ebenfalls beim BAFA angesiedelt. Ebenso verbleibt die Zuständigkeit für den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz in den Händen des BAFA.

Wie sind die neuen Heizungsfördersätze für das Jahr 2024?

Es sollen alle Anlagen gefördert werden, die im Gebäudeenergiegesetz (GEG) zur Erfüllung aller relevanten Kriterien genannt werden; Bei Wasserstoffheizungen werden voraussichtlich nur die zusätzlichen Kosten für die H2-Readiness förderfähig sein.

Für den Heizungstausch soll es dann eine Grundförderung von 30 % für Wohn- und Nichtwohngebäude geben, die wie bisher Privateigentümern, Vermietern, Unternehmen, Organisationen, Kommunen und Contractoren unabhängig vom Einkommen zur Verfügung steht.

Darüber hinaus soll es einen Einkommensbonus von 30 % nur für selbstnutzende Wohneigentümer geben, welches sich an einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis max. 40.000 Euro pro Jahr bemessen wird.

Des Weiteren soll es einen Klima-Geschwindigkeitsbonus von 25 % geben. Dieser Bonus soll dann ab dem Jahr 2025 bis 2027 um jeweils 5 % (2026: 20 %, 2027: 15 %) und danach jährlich um 3 % (2028: 12 %, 2029: 9 % …). Der Bonus gilt für alle selbstnutzenden Wohneigentümer, Wohnungsunternehmen und Vermieter, deren Gasheizung zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre alt ist, oder bei den Gebäuden eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung verbaut ist.

Für Wärmepumpen gibt es einen Effizienzbonus von 5 %, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.

Diese Boni sollen mit der Grundförderung kombinierbar sein, dürfen jedoch max. 75 % betragen.

Wie sind die Fördersätze für weitere Einzelmaßnahmen?

Es liegen noch keine offiziellen Informationen vor, ob der bestehende Bonus von 5 % bei einem iSFP für Gebäudehülle und Anlagentechnik in dieser Höhe bestehen bleibt. Bis einschließlich 2025 steigt der Fördersatz für die Fördersegmente Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung auf 30 %; ab 2026 soll dieser dann wieder auf 15 % gesenkt werden

Was sind die Höchstgrenzen förderfähiger Kosten?

Die maximal förderfähigen Investitionskosten liegen für den Heizungstausch bei 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus.

Bei Mehrfamilienhäusern liegt die Grenze beim Heizungstausch bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit. Für die zweite bis zur sechsten Wohneinheit soll die Grenze bei 15.000 Euro liegen. Ab der siebten und jede weitere Wohneinheit soll der Betrag auf 8.000 Euro festgelegt werden.

Diese Regelung gilt auch bei WEG`s (Heizungstausch)

Die Höchstgrenze förderfähiger Kosten bei Heizungsanlagen können nur einmalig und nicht pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

Bei Nichtwohngebäuden gelten folgende Grenzen:

30.000 Euro für Gebäude bis 150 qm Nettogrundfläche (NGF)

200 Euro/qm NGF für Gebäude mit > 150 bis 400 qm NGF

120 Euro/qm NGF für Gebäude mit > 400 bis 1.000 qm NGF

80 Euro/qm NGF für Gebäude > 1.000 qm NGF

Die Höchstgrenzen förderfähiger Kosten für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit (bei Vorliegen eines Sanierungsfahrplans) bzw. 30.000 Euro ohne Sanierungsfahrplan. Wenn ein Eigentümer nicht zur Antragstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFPL) berechtigt ist und keinen geförderten iSFPL bekommen kann, gilt für ihn auch die Höchstgrenze von 60.000 Euro.

Bei Nichtwohngebäuden liegt die Höchstgrenze förderfähiger Kosten für Effizienzmaßnahmen bei 500 Euro/qm NGF.

Die Höchstgrenze gilt zusätzlich zu den förderfähigen Kosten für den Heizungstausch. In Summe ergibt das eine Höchstgrenze der förderfähigen Kosten von 90.000 Euro, wenn der Heizungstausch und die Effizienzmaßnahmen mit einem iSFPL durchgeführt werden.

Die Höchstgrenzen förderfähiger Kosten gelten für Maßnahmen am Gebäude innerhalb eines Kalenderjahres

Die Zuschussförderung für Effizienzmaßnahmen kann zusammen oder separat mit der Zuschussförderung für den Heizungsaustausch beantragt werden.

Die Fördergrenze bei Heizungen gilt inklusive Umfeldmaßnahmen. Sind die maximalen förderfähigen Kosten erreicht, können Umfeldmaßnahmen über die Effizienzmaßnahmen gefördert werden; Dies soll dann jedoch nur zu den Fördersätzen 15 % bzw. 20 % (mit iSFPL) möglich sein. Rein theoretisch ist so eine Förderung einer Heizung im Einfamilienhaus mit 90.000 Euro möglich (30.000 Euro über die Heizungsförderung und 60.000 Euro über entsprechende Effizienzmaßnahmen mit iSFPL). Dabei können die 60.000 Euro bei den Effizienzmaßnahmen nur zu 20 % (Fördersatz mit iSFPL) gefördert werden, während bei den 30.000 Euro im Bereich Heizung eine Förderung von 30-70 % möglich wird.

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